Ab wann brauche ich ein BImSchG-Verfahren?

Viele Bauherren stellen sich zu Beginn eines Bauvorhabens die gleiche Frage: Reicht ein normaler Bauantrag aus oder benötige ich ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)?

Die Antwort ist einfacher, als viele vermuten.

Grundsätzlich benötigt jedes Gebäude eine baurechtliche Zulassung. Das kann eine Baugenehmigung, eine Genehmigungsfreistellung oder in bestimmten Fällen auch ein BImSchG-Verfahren sein. Der entscheidende Unterschied liegt dabei nicht im Gebäude selbst, sondern in der Nutzung.

Das Bauordnungsrecht beschäftigt sich in erster Linie mit Fragen der Standsicherheit, des Brandschutzes, der Barrierefreiheit, der Abstandsflächen und der Einhaltung des Bauplanungsrechts. Vereinfacht gesagt prüft das Bauamt, ob das Gebäude an dieser Stelle errichtet werden darf und ob es sicher genutzt werden kann.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz verfolgt dagegen einen anderen Ansatz. Hier steht die Frage im Mittelpunkt, welche Auswirkungen der Betrieb auf seine Umgebung hat. Dabei geht es insbesondere um Lärm, Gerüche, Staub, Erschütterungen, Rauch, Abgase oder andere Umwelteinwirkungen.

Ein Wohnhaus benötigt deshalb in aller Regel kein BImSchG-Verfahren. Auch viele kleinere Gewerbebauten, Lagerhallen oder Werkstätten werden ausschließlich über das Bauordnungsrecht genehmigt.

Anders sieht es aus, wenn eine Anlage aufgrund ihrer Größe oder Nutzung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Typische Beispiele sind größere Tierhaltungsanlagen, Biogasanlagen, Asphaltmischwerke, Recyclinganlagen, Müllbehandlungsanlagen, Kraftwerke oder bestimmte Industrieanlagen.

Die Grenzen hierfür sind nicht frei wählbar. Sie sind in der sogenannten 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV) festgelegt. Dort ist genau definiert, welche Anlagenarten ab welcher Größe oder Leistung unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz fallen.

Ein Landwirt, der beispielsweise einen Stall errichten möchte, benötigt deshalb nicht automatisch ein BImSchG-Verfahren. Erst wenn bestimmte Tierzahlen überschritten werden, wird aus einem normalen Bauantrag ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren. Ähnliche Schwellenwerte existieren für zahlreiche andere Anlagen.

Für Bauherren ist dabei besonders wichtig zu verstehen, dass ein BImSchG-Verfahren die Baugenehmigung häufig ersetzt. Die Genehmigungsbehörde prüft dann nicht nur die Umweltverträglichkeit der Anlage, sondern gleichzeitig viele weitere öffentlich-rechtliche Anforderungen. Man spricht deshalb häufig von einer Konzentrationswirkung des BImSchG-Verfahrens.

In der Praxis sollte die Frage nach dem richtigen Genehmigungsverfahren möglichst früh geklärt werden. Die Wahl des Verfahrens hat erhebliche Auswirkungen auf Planungskosten, Fachgutachten, Bearbeitungszeiten und die Projektorganisation. Wird erst während der Planung festgestellt, dass ein BImSchG-Verfahren erforderlich ist, können erhebliche Mehrkosten und Zeitverluste entstehen.

Eine einfache Faustregel lautet daher:

Geht es hauptsächlich um ein Gebäude, stehen meist Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht im Vordergrund. Geht es dagegen um eine Anlage, deren Betrieb Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben kann, sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Schwellenwerte der 4. BImSchV erreicht werden.

Gerade bei landwirtschaftlichen Betrieben, Biogasanlagen, Gewerbe- und Industriebetrieben empfiehlt sich deshalb bereits in der Konzeptphase eine Vorprüfung. Oft lässt sich innerhalb weniger Stunden klären, ob ein klassischer Bauantrag ausreicht oder ob ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich wird.

Wer diese Frage früh beantwortet, schafft Planungssicherheit und vermeidet kostspielige Überraschungen im weiteren Projektverlauf.

Kai Seiffarth | 0176-41736870 | atelier@seiffarth.art